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Ganzjährig geschont werden in NRW:
Baummarder, Mauswiesel, Rebhühner (bis zum 31. März 2007) (siehe auch Vereinbarung zur Schonzeitenregelung für das Rebhuhn, Wildtruthennen, Wildgänse (außer Graugänse), Wildenten (außer Stockenten), Sturm-, Mantel- und Heringsmöwen.
Soweit die Schonzeit für Ringeltauben zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden von der oberen Jagdbehörde aufgehoben worden ist (§ 24 Abs. 2 LJG-NW), ist die Jagd auch in der Brutzeit zulässig (§ 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes).
1. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 18 des Bundesjagdgesetzes ist es in Nordrhein-Westfalen verboten:
a. Fasanen in der Zeit vom 01. Juni bis 15. Januar auszusetzen (das Verbot gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind).
Ausnahme: Die obere Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit dies zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden (§ 30 LJG-NW) erforderlich ist.
b. Wildenten in der Zeit vom 01. Juni bis 15. Januar auszusetzen.
2. Die Baujagd auf Füchse ist nach § 19 Abs. 1 a LJG-NW in der Zeit vom 01. März bis 15. Juni verboten.
3. Abweichend vom § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatschG ist es Personen, die zur Jagd berechtigt sind, gestattet, Rabenkrähen und Elstern außerhalb befriedeter Bezirke und außerhalb der Brutzeit (Rabenkrähen: 20. Februar bis 31. Juli und Elster: 01. März bis 31. Juli) durch Abschuss zu töten. (Der Abschuß von Eichelhähern bedarf weiterhin einer Ausnahmegenehmigung der unteren Landschaftsbehörde)
Vereinbarung zur Schonzeitenregelung für das Rebhuhn
geschlossen zwischen dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (MUNLV)und dem Landesjagdverband NRW e.V. (LJV)
Vereinbarung
1. Der LJV stimmt einer auf 5 Jahre befristeten ganzjährigen Schonzeit (§ 24 Abs.1 a) LJG-NRW) für das Rebhuhn zu.
2. Die jährlichen Bestandserhebungen in den potenziellen Lebensräumen des Rebhuhns (Frühjahrsbestände) werden fortgeführt und wie bisher von der LÖBF-FJW ausgewertet.
3. Das Förderungsprogramm "Artenreiche Feldflur" hat sich prinzipiell bewährt. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unterstützt das MUNLV auch weiterhin die Biotophegebemühungen zur Erhaltung des Rebhuhns.
4. Nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung benennt die LÖBF-FJW jährlich die Gemeinden, in denen ein Frühjahrsbestand von mindestens 4 Brutpaaren/100 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche vorhanden ist. Das MUNLV wird die Obere Jagdbehörde anweisen, für diese Gemeinden die Schonzeit nach § 24 Abs. 2 LJG-NRW bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres aufzuheben.
5. Der bestehende Arbeitsstab "Rote-Liste-Arten", bestehend aus je einem Vertreter des MUNLV, des LJV, der LÖBF-Abt. 3 und der LÖBF-FJW wird diese Vereinbarung fachlich begleiten.
6. Diese Vereinbarung beginnt am 01. August 2002 und endet 31. März 2007.
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